§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Marans-Club Deutschland .
2. Er wurde am 5. September 1998 in Weiler-Boppard bei Oberwesel/Rhein gegründet.
3. Er ist Mitglied im VHGW (Verband der Hühner-, Groß- und
Wassergeflügelzüchtervereine zur Erhaltung der Arten- und Rassevielfalt e.V.)
und im VZV (Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. ) im BDRG e.V.
4. Er hat seinen Sitz im Hamminkeln.
Das Vereinsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland
5. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
Marans-Club Deutschland e.V.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Betreut werden große Maranshühner und Zwerg-Marans.
Die Arbeit des Sondervereins gilt der Erhaltung, Förderung und der Verbreitung aller
Farbschläge der Marans und deren Zwerge in Deutschland.
Sie dient der Information, und Schulung seiner Mitglieder und Preisrichter durch
Wort und Schrift und zur Erhebung des Zuchtstandes.
Ferner werden durch Veranstaltungen die Züchter zusammengeführt und dadurch der
Erfahrungs- und Meinungsaustausch gefördert.
Als Informationsplattform soll auch eine vereinseigene Webseite betrieben werden,
die in Teilbereichen für die Nutzung durch Mitglieder reserviert ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle Liebhaber und Züchter der Rasse werden.
Diese sollten in einem Ortsverein des BDRG oder einem entsprechenden
ausländischen Verband organisiert sein.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Name und Kontaktdaten werden auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.
Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Veröffentlichung der Kontaktdaten
unterbleiben.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
7. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jeder vertritt den Verein einzeln.
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehört noch der Kassenwart und der Schriftführer.
3. Als Beisitzer können bei Bedarf noch bis zu 6 Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch
Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
7. Die einzeln vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
8. Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Der Vorstand lädt 4 Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein.
Dieses kann auch per Email erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
Mitglieder, die per Email nicht zu erreichen sind, bekommen eine schriftliche Einladung
per Brief zugestellt.
3. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung
des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Revisoren und nimmt deren
Bericht entgegen.
Die Revisoren überprüfen die Vereinskasse und ob die Vereinsbeschlüsse mit der
Satzung übereinstimmen.
§ 6 Sonderschauen
1. Alljährlich ist eine Hauptsonderschau durchzuführen in verschiedenen Gegenden
der Republik.
2. Auf Antrag können weitere Sonderschauen beliebigen Schauen angegliedert
werden. Sie sollen terminlich und geographisch nicht zu eng beieinander liegen.
3. Die Tiere auf den Sonderschauen sollen von bestimmten Preisrichtern
(Sonderrichtern) bewertet werden. Den Einsatz der Sonderrichter koordiniert der
Vorstand.
§ 7 Ehrungen
1. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Gönner des Vereins, die
sich außergewöhnlich und in hervorragender Weise um die Zucht der Marans und
deren Zwerge und den SV verdient gemacht haben, können auf Beschluss des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten dann die goldene Ehrennadel. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
2. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder durch Vergabe von silbernen
und goldenen Ehrennadeln geehrt werden; für die Treue zum Verein und für
besondere Leistungen.
§ 8 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |